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Änderung § 6 LuftSiG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 154 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten


vorherige Änderung

(1) Die Befugnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.



(1) Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.