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Synopse aller Änderungen des LuftSiG am 04.09.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. September 2017 durch Artikel 1 des 1. LuftSiGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2017 geltenden Fassung
LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Zweck
    § 2 Aufgaben
Abschnitt 2 Sicherheitsmaßnahmen
    § 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
    § 3a Flugverbot
    § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden
    § 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
    § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
    § 8 Sicherheitsmaßnahmen *) der Flugplatzbetreiber
    § 9 Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen
    § 9a Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette
    § 10 Zugangsberechtigung
    § 10a Sicherheitsausrüstung
    § 11 Verbotene Gegenstände
    § 12 Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Abschnitt 3 Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte
    § 13 Entscheidung der Bundesregierung
    § 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
    § 15 Sonstige Maßnahmen
Abschnitt 4 Zuständigkeit und Verfahren
    § 16 Zuständigkeiten
    § 16a Beleihung
    § 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5 Bußgeld- und Strafvorschriften
    § 18 Bußgeldvorschriften
    § 19 Strafvorschriften
    § 20 Bußgeld- und Strafvorschriften zu § 12
Abschnitt 6 Schlussbestimmung
    § 21 Grundrechtseinschränkungen
    § 22 Übergangsregelung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.

(2) 1 Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. 2 In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. 3 Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. 4 Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 5 Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit des Bundes und der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) 1 § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten für die Gebührenerhebung durch Landesbehörden entsprechend. 2 Für die Gebührenerhebung durch Behörden des Bundes gelten § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis 21 des Bundesgebührengesetzes; bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 des Bundesgebührengesetzes sind Absatz 2 und § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden.

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. 2 Ferner können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Gebührengläubigerschaft und die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. 3 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann eine Pflicht der Gebührenschuldner zur Auskunft über die Zahl der betroffenen Fluggäste sowie über Art und Umfang der beförderten Gegenstände enthalten; Auskünfte an den Betroffenen über die zu seiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind gebühren- und auslagenfrei.