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Änderung § 71 BVerfGG vom 31.12.2024

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§ 71 BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung
§ 71 BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440

(Textabschnitt unverändert)

§ 71


(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:

(Text neue Fassung)

1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:

die Bundesregierung und die Landesregierungen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:



2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:

die Landesregierungen;

vorherige Änderung

3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:



3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:

die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.




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