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Änderung § 97b BVerfGG vom 03.12.2011
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§ 97b BVerfGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 97b BVerfGG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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(Text alte Fassung) § 97b (neu) | (Text neue Fassung)§ 97b |
(1) 1 Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). 2 Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). 3 Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. 4 Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. 5 Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht. (2) 1 Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. 2 Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. 3 Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar. |
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