Änderung § 96d BVerfGG vom 19.07.2012

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§ 96d BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
§ 96d BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
 

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§ 96d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 96d


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1 Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. 2 In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

 



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