Änderung § 46a BVerfGG vom 29.07.2017

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§ 46a BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 46a BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
 

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§ 46a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46a


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(1) 1 Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. 2 Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. 3 Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. 4 Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) 1 Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2 § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. 3 Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 4 Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. 5 Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft.

 



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