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Änderung § 3 BVerfGG vom 30.11.2007

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§ 3 BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 3 BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.

(Text alte Fassung)

(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.

(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.

(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.

(Text neue Fassung)

(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen.

(3) 1 Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. 2 Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.

(4) 1 Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. 2 Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.


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