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§ 1 - Auslandsadoptions-Meldeverordnung (AuslAdMV)
V. v. 11.11.2002 BGBl. I S. 4394; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.11.2002; FNA: 404-21-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 19.11.2002; FNA: 404-21-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen
- 1.
- das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
- 2.
- das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz G. v. 17. Dezember 2006 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 1 AuslAdMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 AuslAdMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AuslAdMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslAdMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... durch die Wörter „Bundesamt für Justiz" ersetzt. (16) In § 1 Satz 1 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394) werden die ...
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