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§ 2 - Auslandsadoptions-Meldeverordnung (AuslAdMV)
V. v. 11.11.2002 BGBl. I S. 4394; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.11.2002; FNA: 404-21-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 19.11.2002; FNA: 404-21-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 2 Anlässe für Meldungen
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Bundeszentralstelle sind zu melden:
- 1.
- die Übermittlung des Berichts über die Adoptionsbewerber an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes nach Artikel 15 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommen) (BGBl. 2001 II S. 1034),
- 2.
- die Annahme des Vermittlungsvorschlags aus dem Heimatstaat des Kindes nach Artikel 16 Abs. 2 des Adoptionsübereinkommens durch die Adoptionsbewerber und
- 3.
- der vorläufige oder endgültige Abschluss des Vermittlungsverfahrens bei der meldepflichtigen Stelle.
(2) Kommt eine Vermittlung zustande, gilt das Vermittlungsverfahren für die Zwecke dieser Verordnung als endgültig abgeschlossen, wenn die Entscheidung über die Annahme als Kind wirksam geworden ist und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz bei den Adoptiveltern hat.
(3) Ist das Vermittlungsverfahren vorläufig abgeschlossen worden, ohne dass eine Adoption zustande gekommen ist, erfolgt eine zusätzliche Meldung, wenn
- 1.
- endgültig feststeht, dass das Kind für eine Adoptionsvermittlung nicht mehr in Betracht kommt, oder
- 2.
- die Adoptionsbewerber an einer internationalen Adoptionsvermittlung erkennbar nicht mehr interessiert sind.
Zitierungen von § 2 AuslAdMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslAdMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslAdMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AuslAdMV Inhalt der Meldungen (vom 01.04.2021)
... Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten: 1. Daten der beteiligten Stellen: a) Bezeichnung der nach ... müssen enthalten: 1. die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrensnummer, 2. die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 ... 3. das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses. (3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 ... und das Aktenzeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens. (4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten: 1. wenn das Verfahren mit ...
§ 5 AuslAdMV Einmalige Meldung (vom 01.04.2019)
... 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten ...
§ 7 AuslAdMV Übergangsregelung
... dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten die §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Meldungen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen ...
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