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§ 4 - Auslandsadoptions-Meldeverordnung (AuslAdMV)

V. v. 11.11.2002 BGBl. I S. 4394; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.11.2002; FNA: 404-21-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 4 Inhalt der Meldungen



(1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:

1.
Daten der beteiligten Stellen:

a)
Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift und Aktenzeichen,

b)
zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptionsbewerber zuständigen Landesjugendamtes und

c)
zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes),

2.
Daten der Adoptionsbewerber:

a)
Familienname,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
Geschlecht,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geburtsort,

g)
Staatsangehörigkeit,

h)
Familienstand und

i)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

3.
Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptionsbewerber ein Kind annehmen möchten,

4.
Datum der Übermittlung des Berichts sowie

5.
Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese bereits bekannt sind.

(2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:

1.
die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrensnummer,

2.
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 sowie

3.
das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses.

(3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind:

1.
bezüglich des Kindes:

a)
Geburtsname,

b)
Vornamen,

c)
Geschlecht,

d)
Geburtsdatum,

e)
Geburtsort,

f)
Staatsangehörigkeit,

g)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

2.
bezüglich der Mutter und des Vaters des Kindes:

a)
Familienname,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
Geschlecht,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geburtsort,

g)
Staatsangehörigkeit,

h)
Familienstand und

i)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie

3.
bezüglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes die Bezeichnung der Zentralen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle, deren Anschrift und das Aktenzeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens.

(4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:

1.
wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes abgeschlossen wird:

a)
das Datum der Zustimmung des Heimatstaates nach Artikel 17 Buchstabe c des Adoptionsübereinkommens,

b)
das Datum der Entscheidung über die Annahme als Kind und ihres Wirksamwerdens,

c)
den Familiennamen des Kindes nach der Annahme als Kind, falls er vom Familiennamen der Annehmenden abweicht,

d)
die Vornamen des Kindes nach der Annahme als Kind und

e)
soweit bekannt die Staatsangehörigkeit des Kindes nach der Annahme als Kind,

2.
wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mitteilung dieser Tatsache.





 

Frühere Fassungen von § 4 AuslAdMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 4 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AuslAdMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AuslAdMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslAdMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AuslAdMV Einmalige Meldung (vom 01.04.2019)
... mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten ...
§ 7 AuslAdMV Übergangsregelung
... dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten die §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Meldungen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen Ereignisses ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen
... Abs. 4 AdVermiG" durch die Angabe „§ 7d AdVermiG" ersetzt. (2) In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar ...