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Änderung § 5 AuslAdMV vom 01.04.2019
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§ 5 AuslAdMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 5 AuslAdMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Einmalige Meldung | |
(Text alte Fassung) Betrifft das Vermittlungsverfahren weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt sind, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend. |
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