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Änderung § 5 AuslAdMV vom 01.04.2019

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§ 5 AuslAdMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 5 AuslAdMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einmalige Meldung


(Text alte Fassung)

Betrifft das Vermittlungsverfahren weder das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt sind, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.