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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM)
V. v. 28.04.2004 BGBl. I S. 691; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 34 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2161-6-2 Jugendschutz
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2161-6-2 Jugendschutz
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Eingangsformel
Auf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
- 1.
- nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
- 2.
- aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,
§ 2 Vorschusszahlung
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.
§ 3 Höhe der Gebühren
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis
Teil 1 Ablehnende Entscheidungen
Teil 2 Stattgebende Entscheidungen
- 1.
- Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes - JuSchG - in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen |
1.1 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist | 1.000 Euro bis 2.900 Euro |
1.2 | Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1.100 Euro bis 1.500 Euro |
1.3 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist | 1.350 Euro bis 3.500 Euro |
- 2.
- Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen |
2.1 | Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Abs. 3 JuSchG | 500 Euro bis 1.300 Euro |
2.2 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | 900 Euro bis 2.000 Euro |
2.3 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 700 Euro bis 900 Euro |
2.4 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1.000 Euro bis 1.500 Euro |
2.5 | Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und 2.3 1.000 Euro bis 1.500 Euro |
2.6 | Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1.000 Euro bis 1.500 Euro |
2.7 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | 1.200 Euro bis 2.100 Euro |
Teil 2 Stattgebende Entscheidungen
- 1.
- Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen |
3.1 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist | 1.200 Euro bis 3.500 Euro |
3.2 | Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist | 1.600 Euro bis 4.200 Euro |
3.3 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist | 1.600 Euro bis 4.200 Euro |
- 2.
- Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
Gebührentatbestand | Gebührenrahmen | |
4.1 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.100 Euro bis 2.400 Euro |
4.2 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.100 Euro bis 2.400 Euro |
4.3 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.500 Euro bis 2.600 Euro |
4.4 | Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.500 Euro bis 2.600 Euro |
4.5 | Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.500 Euro bis 2.600 Euro |
4.6 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.500 Euro bis 2.600 Euro |
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