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§ 2 - Vorgesetztenverordnung (VorgV)
V. v. 04.06.1956 BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch V. v. 07.10.1981 BGBl. I S. 1129
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 51-1-1 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 51-1-1 Rechtsstellung der Soldaten
§ 2 Fachvorgesetzte
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdiensts von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen.
Zitierungen von § 2 VorgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VorgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VorgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 VorgV
... Niemand kann sich zum Vorgesetzten von Soldaten erklären, die auf Grund der §§ 1 bis 3 und 5 Befehlsbefugnis über ihn haben. (3) Mit der Erklärung ...
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