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§ 6 - Vorgesetztenverordnung (VorgV)
V. v. 04.06.1956 BGBl. I S. 459; zuletzt geändert durch V. v. 07.10.1981 BGBl. I S. 1129
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 51-1-1 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 51-1-1 Rechtsstellung der Soldaten
IV. Vorgesetztenverhältnis auf Grund eigener Erklärung
§ 6
(1) Ein Offizier oder Unteroffizier kann sich in und außer Dienst über andere Soldaten, die im Dienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil
- 1.
- eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,
- 2.
- zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist oder
- 3.
- eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer kritischen Lage hergestellt werden muß.
(2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten von Soldaten erklären, die auf Grund der §§ 1 bis 3 und 5 Befehlsbefugnis über ihn haben.
(3) Mit der Erklärung erhält der Offizier oder Unteroffizier die Befugnis, den Soldaten, an die er die Erklärung gerichtet hat, Befehle zu erteilen, die nach der Lage erforderlich sind. In eine fachliche Tätigkeit soll nur ein facherfahrener Offizier oder Unteroffizier eingreifen.
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