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Eingangsformel - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)

Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Paßgesetzes im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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