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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)
V. v. 02.01.1988 BGBl. I S. 13; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Befreiung von der Paßpflicht
Von der Paßpflicht sind befreit
- 1.
- Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschiffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
- 2.
- deutsche Seelotsen in Ausübung der Lotstätigkeit, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
- 3.
- Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Paßpflicht befreit sind;
- 4.
- Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen.
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