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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)

§ 3 Muster der amtlichen Ausweise als Paßersatz



(1) Der Kinderpass (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) ist nach dem in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10), ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11), ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.

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