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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)
V. v. 02.01.1988 BGBl. I S. 13; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Muster der amtlichen Ausweise als Paßersatz
(1) Der Kinderpass (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) ist nach dem in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10), ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.
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