Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben

§ 5 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)

§ 5 Gültigkeitsdauer



(1) Kinderpässe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) gelten

1.
für Kinder unter 10 Jahren bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres,

2.
für Kinder über 10 Jahre bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Kinderpässe nach Nummer 1 können bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verlängert werden, wenn sie bereits mit einem aktuellen Lichtbild versehen sind oder gleichzeitig mit einem aktuellen Lichtbild versehen werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer

1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10),

oder

2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11),

ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Hierbei darf die Gültigkeitsdauer

eines Ausweises nach Nummer 1 drei Monate,

eines Ausweises nach Nummer 2 einen Monat

nicht überschreiten.

Anzeige