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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
§ 5 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)
V. v. 02.01.1988 BGBl. I S. 13; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Gültigkeitsdauer
(1) Kinderpässe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) gelten
- 1.
- für Kinder unter 10 Jahren bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres,
- 2.
- für Kinder über 10 Jahre bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
(2) Die Gültigkeitsdauer
- 1.
- eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10),
- 2.
- eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11),
eines Ausweises nach Nummer 1 drei Monate,
eines Ausweises nach Nummer 2 einen Monat
nicht überschreiten.
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