Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben

§ 7 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)

§ 7 Übergangsvorschrift



Vordrucke, die der Anlage 1 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet oder in ihrer Gültigkeitsdauer verlängert werden.



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