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Eingangsformel - Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 412 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

 
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