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§ 1 - Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV)
neugefasst durch B. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 62
Geltung ab 11.12.1999; FNA: 4103-7 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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Geltung ab 11.12.1999; FNA: 4103-7 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 1 Beginn der Ladezeit
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Hat der Frachtvertrag die Beförderung von anderem als flüssigem oder gasförmigem Gut zum Gegenstand, so beginnt die Ladezeit nach Ablauf des Tages, an dem der Frachtführer die Ladebereitschaft dem Absender oder der vereinbarten Meldestelle anzeigt.
(2) Haben die Parteien vereinbart, dass der Zeitpunkt der Ladebereitschaft voranzumelden ist, so beginnt die Ladezeit abweichend von Absatz 1 zwei Stunden nach dem in der Voranmeldung genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Voranmeldung mindestens acht Stunden vor dem angemeldeten Zeitpunkt dem Absender oder der vereinbarten Meldestelle zugeht und der Frachtführer zum angemeldeten Zeitpunkt ladebereit ist.
(3) Wird an dem Tag, an dem der Frachtführer seine Ladebereitschaft anzeigt, oder wird bei einer Voranmeldung noch vor Ablauf der Frist von zwei Stunden nach dem angemeldeten Zeitpunkt der Ladebereitschaft geladen, so beginnt die Ladezeit mit dem Beginn des Ladens.
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Zitierungen von § 1 BinSchLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchLV Löschzeit
... Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der ...
§ 5 BinSchLV Beginn der Lade- und Löschzeit
... nicht oder nicht fristgerecht vorangemeldet, beginnt die Frist in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitpunkt oder, wenn vor diesem Zeitpunkt geladen oder gelöscht wird, mit ...
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