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§ 2 - Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV)
neugefasst durch B. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 62
Geltung ab 11.12.1999; FNA: 4103-7 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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Geltung ab 11.12.1999; FNA: 4103-7 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 2 Dauer der Ladezeit
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils 45 Tonnen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten Sendung. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.
(2) Bei der Berechnung der Ladezeit kommen folgende Zeiten nicht in Ansatz:
- 1.
- Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feiertage an der Ladestelle,
- 2.
- an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
- 3.
- die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen jeder Art von Gut unmöglich ist.
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Frachtführer während der darin genannten Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung des Absenders oder der Meldestelle ladebereit ist.
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Zitierungen von § 2 BinSchLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchLV Löschzeit
... des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/468/a5551.htm