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§ 3 - Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV)
neugefasst durch B. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 62
Geltung ab 11.12.1999; FNA: 4103-7 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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Geltung ab 11.12.1999; FNA: 4103-7 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 3 Löschzeit
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.
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