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§ 4 - Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV)
neugefasst durch B. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 62
Geltung ab 11.12.1999; FNA: 4103-7 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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Geltung ab 11.12.1999; FNA: 4103-7 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 4 Liegegeld
(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis zu 1.500 Tonnen für jede angefangene Stunde, während der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- oder Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit. Bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1.500 Tonnen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede über 1.500 Tonnen liegende Tonne.
(2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.
(3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.
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