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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr am 01.09.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 14 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KV/IndMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung § 4 Fachrichtungsübergreifender Teil § 5 Fachrichtungsspezifischer Teil | |
(Text alte Fassung) § 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung § 9 Wiederholung der Prüfung § 10 Übergangsvorschriften § 11 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten |
Anlage | |
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung | |
(1) Die Prüfung gliedert sich in 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil, 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil, 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. | (1) Die Qualifikation zum Geprüften Kraftverkehrsmeister/Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, zur Geprüften Kraftverkehrsmeisterin/Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr umfasst: 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. |
§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil | |
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. (2) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebs auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aus der Volkswirtschaftslehre: a) Produktionsformen, b) Wirtschaftssysteme, c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse, d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft; 2. aus der Betriebswirtschaftslehre: a) Betriebsorganisation: aa) Aufbauorganisation, bb) Arbeitsplanung, cc) Arbeitssteuerung, dd) Arbeitskontrolle, b) Organisations- und Informationstechniken, c) Kostenrechnung. (3) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aus dem Grundgesetz: a) Grundrechte, b) Gesetzgebung, c) Rechtsprechung; 2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: a) Arbeitsvertragsrecht, b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht, c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, d) Tarifvertragsrecht, e) Sozialversicherungsrecht; 3. Umweltschutzrecht. (4) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, b) Gruppenverhalten; 2. Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten: a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, c) Führungsgrundsätze; 3. Einflüsse des Kraftverkehrsmeisters/Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb: a) Rolle des Kraftverkehrsmeisters/Industriemeisters, b) Kooperation und Kommunikation, c) Führungstechniken und Führungsverhalten. (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen. (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden. (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | |
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | (8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil | |
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen, 2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr, 3. Verkehrsbetrieb, 4. Verkehrsbetriebstechnik, 5. Verkehrssicherheit. (2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und physikalische Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau; 2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen und Einheitengleichungen; 3. Berechnen technischer Größen unter Anwendung der Winkelfunktionen; 4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad; 5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand; 6. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Temperatur, Wärmemenge, Wärmedehnung und Wärmeverlust; 7. Grundkenntnisse aus der Statistik. (3) Im Prüfungsfach 'Rechtsvorschriften im Kraftverkehr' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die im Kraftverkehr gültigen nationalen und internationalen verkehrs-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die üblichen Haftungsregelungen und Versicherungsarten kennt und die Anwendung der Vorschriften an praxisnahen Beispielen erläutern kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er über Kenntnisse der Schadenserfassung, -ermittlung und -abwicklung verfügt und sie anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Verkehrsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; 2. beförderungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Personenbeförderungsgesetz und Güterkraftverkehrsgesetz; 3. arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen und Vorschriften für das Fahrpersonal; 4. haftungs- und versicherungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften; 5. Schadensbeweissicherung und Schadensmeldung. (4) Im Prüfungsfach 'Verkehrsbetrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kostenarten und -strukturen kennt und daraus Möglichkeiten zur Kostenbeeinflussung ableiten und anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er technische Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Kostenrechnung: a) Fahrzeugkostenrechnung, b) Bestandteile der Fahrzeugkostenrechnung, c) Beeinflussen der Fahrzeugkosten durch Kapazitätsnutzung, Fahrstreckenwahl, Fahrzeugbedienung, energiesparende Fahrweise, Wartung und Pflege, d) Personalkosten, e) Erlösberechnung; 2. Beschaffungsplanung: a) Kosten-Nutzen-Vergleich, b) Angebotsvergleich hinsichtlich Qualität, Preis, Garantie und Kundendienstleistung; 3. Anlagenbewirtschaftung: a) Fahrzeuge und Geräte, b) Ausrüstung betriebseigener Reparaturwerkstätten, c) Betriebsstoffe, Werkzeuge und Ersatzteile; 4. Beförderungsvorbereitung: a) Beförderungsverträge, Beförderungsbedingungen, b) Einweisen des Fahr- und Bedienungspersonals, c) kraftfahrzeug- und beförderungstechnische Überprüfung; 5. betriebsübergreifende Zusammenarbeit der verschiedenen Verkehrsträger einschließlich Verkehrshilfsgewerbe: a) Schwerpunkte und Besonderheiten der verschiedenen Verkehrsträger, b) Beförderungs- und Transportarten, c) Aufgaben der Verkehrshilfsgewerbe; 6. Technische Kommunikation: a) Anfertigen von Lade-, Strecken- und Linienplänen, b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte, c) Anwenden von Betriebsanleitungen und -vorschriften, d) Abfassen von schriftlichen Anweisungen, Mängelberichten und Schadensmeldungen, e) Erstellen von Tabellen, einfachen Statistiken, Dia- und Nomogrammen einschließlich deren Verwendung als Entscheidungshilfe. (5) Im Prüfungsfach 'Verkehrsbetriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen Einrichtungen und Beförderungsmittel eines Verkehrsbetriebs sowie deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Arbeitsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung der Störung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Fahrzeuge und Züge: a) Aufbau und Antrieb der verschiedenen Arten und Typen einschließlich Spezialfahrzeuge, b) Aufbau und Wirkungsweise von Verbrennungs- und Elektromotoren, c) Kraftübertragung, d) Fahrwerk und Lenkung, e) Reifen und Räder, f) Bremsanlage, g) elektrische Anlage, h) Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen; 2. Technische Einrichtungen, insbesondere der Reparaturwerkstatt des Betriebshofs, der Lagerung und des Umschlags: a) Maschinen und Geräte, b) Betriebsmittel, Schutz- und Pflegemittel, c) Energieversorgung im Betrieb, Energiearten und deren Verteilung sowie energiesparende Maßnahmen; 3. Arbeitssicherheit im Betrieb: a) Unfallverhütungsvorschriften, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, b) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen, c) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefährliche chemische Stoffe, d) technische Maßnahmen gegen Lärmschäden, persönlicher Lärmschutz, e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr, f) Verhalten bei Störungen und Unfällen; 4. Vorschriften, Verhaltensanleitungen und Besonderheiten bei Übernahme, Beförderung und Lagerung von Gefahrgut. (6) Im Prüfungsfach 'Verkehrssicherheit' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen der Fahrphysik beherrscht, die physischen und psychischen Grundlagen des Kraftfahrens kennt und über Kenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs verfügt. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Verhaltensweisen kennt und deutlich machen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlagen der Fahrphysik: a) Kräfte am Fahrzeug, b) Schwerpunkt und Kraftschluß, c) physikalische Erscheinungen beim Bremsen und Kurvenfahren, d) physikalische Erscheinungen beim Fahren von Lastzügen, insbesondere Ursachen für das Schlingern, Schleudern und Kippen des Anhängers; 2. Grundformen und Eigenarten typischer Bewegungs- und Verkehrsabläufe: a) Spur-Spurt-Gesetz, Spurgestaltung, Tempogestaltung, b) Begegnen, Überholen, Kreuzen, Fädeln, Mithalten, Vorbeifahren und Halten; 3. Umweltkunde: a) Verkehrspartner, b) Straßenbeschaffenheit, c) Tageszeit, d) Wetter; 4. physische und psychische Einflüsse und deren Auswirkungen auf das Verhalten im Straßenverkehr: a) Informationsaufnahme und -verarbeitung im Gehirn sowie Reaktionsfähigkeit, b) Auswirkungen der persönlichen Verhaltensdisposition des Verkehrswissens und der Erfahrung auf das Verhalten im Straßenverkehr, c) Einflüsse durch Krankheit, Streß, Ermüdung, Ernährung, Medikamente und Alkohol auf das körperliche Befinden und die Leistungsfähigkeit. (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde, 2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr: 1 Stunde, 3. Verkehrsbetrieb: 1,5 Stunden, 4. Verkehrsbetriebstechnik: 2 Stunden, 5. Verkehrssicherheit: 1 Stunde. | |
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | (8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil | § 6 (aufgehoben) |
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluß der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. (3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. | |
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen |
(1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden. (3) Von der Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil sind auf Antrag von der zuständigen Stelle Soldaten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr freizustellen, wenn sie in der Bundeswehr die Prüfung zum Kraftfahrbootsmann (Marine) oder Kraftfahrmeister (Luftwaffe) bestanden haben. Dasselbe gilt für Polizeivollzugsbeamte, wenn sie beim Bundesgrenzschutz die Prüfung zum Schirrmeister (K) bestanden haben. | Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. |
§ 8 Bestehen der Prüfung | § 7 Bestehen der Prüfung |
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. | |
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
§ 9 Wiederholung der Prüfung | § 8 Wiederholung der Prüfung |
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt. | |
§ 10 Übergangsvorschriften | § 9 Übergangsvorschrift |
(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
§ 11 Inkrafttreten | § 10 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. | |
Anlage | |
(siehe BGBl. I 1982 S. 1251) |
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