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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KV/IndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KV/IndMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KV/IndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 14 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr
... des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ... § 6" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10. 8. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 ...
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