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I. - Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Bundesbahn (DBAnO k.a.Abk.)
I.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) ordnen wir an:
- 1.
- Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bundesbahn sind je innerhalb ihres Geschäftskreises die Bundesbahndirektionen, die Zentralstellen Absatz, Produktion, Technik, Rechnungswesen und Datenverarbeitung, die Bundesbahn-Zentralämter und das Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Vorstand oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn die erste Entscheidung zusteht.
- 2.
- Für die Geschäftsbereiche Bahnbus obliegt die gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn den Bundesbahndirektionen, in deren Bezirk die Geschäftsbereiche Bahnbus ihren Sitz haben.
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