Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 2 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Sendung: eine Menge gleichartiger Lebensmittel, auf die sich die gleiche amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtliche Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Urkunde bezieht, die mit demselben Beförderungsmittel befördert wird und aus demselben Drittland stammt;

2.
Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der zuständigen Behörde für die Durchführung der Dokumenten-, Nämlichkeitsprüfung und Warenuntersuchung an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen;

3.
Nämlichkeitsprüfung: die Inaugenscheinnahme der Sendung zur Prüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden;

4.
Warenuntersuchung: die Untersuchung zur Prüfung der Einhaltung lebensmittel-, fleischhygiene- und geflügelfleischhygienerechtlicher Anforderungen, insbesondere durch sensorische Prüfung der Lebensmittel, Kontrolle der Verpackung und der Temperatur;

5.
Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11).

(2) Für die Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 gelten darüber hinaus folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Drittland: ein ausländischer Staat, der der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island, nicht angehört, ausgenommen die Färöer Inseln;

2.
Einfuhr: Einfuhr im Sinne des § 4 Nr. 10 des Fleischhygienegesetzes;

3.
Durchfuhr: Durchfuhr im Sinne des § 4 Nr. 11 des Fleischhygienegesetzes;

4.
Beseitigung: Beseitigung im Sinne des § 4 Nr. 13 des Fleischhygienegesetzes.



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