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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 3 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 3 Verfahren bei der Anzeige
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige mindestens einen Werktag vorher zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 5 nicht behindert wird.
Zitierungen von § 3 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LMEV Ausnahmeregelungen
... Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die als Waren nach ... (2) Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften gelten die §§ 3 , 4 und 7 nicht für Lebensmittel zur Verpflegung, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen ...
§ 16 LMEV Ordnungswidrigkeiten
... 1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § ... 1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § ... 1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § ...
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