Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige mindestens einen Werktag vorher zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach §
5 nicht behindert wird.
§ 14 LMEV Ausnahmeregelungen ... Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die als Waren nach ... (2) Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften gelten die §§ 3 , 4 und 7 nicht für Lebensmittel zur Verpflegung, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen ...
§ 16 LMEV Ordnungswidrigkeiten ... 1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § ... 1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § ... 1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § ...