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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 5 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 5 Einfuhruntersuchung
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde führt die Einfuhruntersuchung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel durch, die die Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004, die Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 sowie die Warenuntersuchung nach Anlage 2 umfasst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel, die über eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unterzogen. Der für den Transport Verantwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf Stunden im Flug - oder weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im Flug - oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten wurde, einer Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, zu unterziehen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 überschritten ist. Die zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchführen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.
(3) Besondere Vorschriften über die Einfuhruntersuchung in den in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen sind nicht anzuwenden, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Abweichendes bestimmt ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lebensmittel werden in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 2 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Untersuchungen oder Prüfungen durchgeführt, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 417 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 5 LMEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 417 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LMEV Verfahren bei der Anzeige
... soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 5 nicht behindert ...
§ 4 LMEV Einfuhr
... in das Inland nur eingeführt werden, wenn sie einer Einfuhruntersuchung nach § 5 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat ...
§ 7 LMEV Durchfuhr
... die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, entsprechend § 5 Abs. 2 verfahren. Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige ... gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern, eine Warenuntersuchung nach § 5 Abs. 1 durchzuführen. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 hat die ...
§ 13 LMEV Verfahren bei der Wiedereinfuhr
... Abweichend von den § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln im Sinne des § 1 ... Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung nach § 5 Abs. 1 zu unterziehen. Die Sendung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder ...
§ 14 LMEV Ausnahmeregelungen
... Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die als Waren nach ...
§ 16 LMEV Ordnungswidrigkeiten
... Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht ... rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 einführt, 3. ... Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht ... rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einführt, 3. ... Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht ... rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einführt, 3. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 417 9. ZustAnpV Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... In § 5 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3353) werden die ...
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