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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 6 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 6 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.
(2) Werden Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.
(3) Stellt die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde fest, dass in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannte Lebensmittel nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen beantragten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde hat das Original der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder der sonstigen vergleichbaren Urkunde mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe "Zurückgewiesen" zu kennzeichnen. Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren nach Artikel 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (ABl. EG Nr. L 243 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Ansonsten sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen.
(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine Sendung beanstandet, können verstärkte Kontrollen bei folgenden Sendungen desselben Ursprungs oder derselben Herkunft vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn bei der Untersuchung der ersten Sendung Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen nachgewiesen sind, die festgesetzte oder nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenkliche Höchstmengen überschreiten.
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Zitierungen von § 6 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LMEV Durchfuhr
... Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zur Beanstandung gibt, so hat sie entsprechend § 6 Abs. 3 zu verfahren. (3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese ...
§ 14 LMEV Ausnahmeregelungen
... Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die als Waren nach § ...
Anlage 2 LMEV (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1) Durchführung der Warenuntersuchung
... Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit nahe legen. 5. Neben den in § 6 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde ...
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