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§ 7 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 7 Durchfuhr



(1) Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt wurden, dürfen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, sofern sie einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/ 2004 und einer Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 unterzogen wurden. Abweichend von Satz 1 dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, wenn die Sendungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.

(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 3

1.
innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkontrollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder

2.
in ein nach § 10 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 10 Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 Abs. 4 Buchstabe b oder Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) anerkanntes oder zugelassenes Lager zu transportieren und einzulagern.

Wird von der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde festgestellt, dass die Durchfuhr von Sendungen nach Absatz 1 nach § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und 3 verboten oder beschränkt ist oder dass die Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zur Beanstandung gibt, so hat sie entsprechend § 6 Abs. 3 zu verfahren.

(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese

1.
im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2.
ohne Umladung oder Teilung und

3.
in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach ihrer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,

zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr im Original beizufügen.

(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die die Sendung ins Inland verbracht wurde (Eingangsgrenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde über den Transport zu unterrichten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr entspricht und zu bescheinigen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Tagen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zuständige Zollbehörde um Nachforschungen über den weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, entsprechend § 5 Abs. 2 verfahren. Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern, eine Warenuntersuchung nach § 5 Abs. 1 durchzuführen.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das Lager zuständige Behörde über den Transport der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 2004/292/EG vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94 S. 63) zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintreffen der Sendung der für das Lager zuständigen Behörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 7 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LMEV Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen
... Freilagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 10 Abs. 1 hat die in § 7 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen ... Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungslagers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2, das Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit Angabe der ... im Sinne des § 10 Abs. 1 nur auslagern, sofern sie 1. nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in ein Drittland verbracht werden, oder 2. in ein nach § ... Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/ EG des Rates zugelassenen Betrieb nach § 7 Abs. 3 befördert und eingelagert werden, oder 3. der Beseitigung ... Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 gemäß § 7 Abs. 6 zu ... § 7 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren. (5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, ...
§ 9 LMEV Schiffsausrüster
... Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 7 Abs. 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der ... der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang von Lebensmitteln nach § 7 Abs. 1 in ein von ihm geführtes Lager im Sinne des § 10 Abs. 2 oder in ein Lager im ... im Sinne des § 10 Abs. 1 zu melden; 2. darf die Sendungen nach § 7 Abs. 1 nur ohne Zwischenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein von der zuständigen ... der Sendung zu unterrichten. Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 7 Abs. 1 nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen der Mitgliedstaaten ...
§ 10 LMEV Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
... Lager- oder Kühlräume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im Sinne des § 7 Abs. 1 getrennt von anderen Lebensmitteln zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann die ... Lagerung innerhalb eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel im Sinne des § 7 Abs. 1 eine abschließbare Abtrennung vorhanden ist. 3. Die Lager ...
§ 14 LMEV Ausnahmeregelungen
...  (2) Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften gelten die §§ 3, 4 und 7 nicht für Lebensmittel zur Verpflegung, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen ...
Anlage 1 LMEV (zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitsprüfung
Anlage 2 LMEV (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1) Durchführung der Warenuntersuchung