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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 9 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 9 Schiffsausrüster



(1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 7 Abs. 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang von Lebensmitteln nach § 7 Abs. 1 in ein von ihm geführtes Lager im Sinne des § 10 Abs. 2 oder in ein Lager im Sinne des § 10 Abs. 1 zu melden;

2.
darf die Sendungen nach § 7 Abs. 1 nur ohne Zwischenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen anderen Bestimmungsort verbracht werden;

3.
der für das Versandlager zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit Angabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2 genannten Bescheinigung zu erstatten;

4.
die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Nummer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die Ankunft der Sendung zu unterrichten.

Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 7 Abs. 1 nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liefern.

(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung der Kommission 2000/571/EG vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 240 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist. Sie haben die Sendung im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän oder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.

(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 hat die zuständige Behörde des Versandlagers für die Beförderung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94 S. 63) anzukündigen.



 

Zitierungen von § 9 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LMEV Ordnungswidrigkeiten
... nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, c) ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ... nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz ... § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder h) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. ... Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 einführt, 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 befördert oder  ... nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, c) ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ... nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz ... § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder h) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. ... Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einführt, 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 befördert oder  ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff mit in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmitteln ausrüstet. ... nicht rechtzeitig übermittelt, b) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, c) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz ... § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, f) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. ... Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einführt, 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 befördert,  ...
Anlage 1 LMEV (zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitsprüfung