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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 11 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 11 Einfuhr bestimmter Lebensmittel tierischer Herkunft



(1) Essbare Schnecken, Froschschenkel, Honig und Gelee Royale, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, aus denen die Einfuhr auf Grund der Anforderungen der Entscheidung der Kommission 2003/812/EG vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung erlaubt ist.

(2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse daraus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur eingeführt werden, wenn die Sendung von einer Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Absatzes 3 begleitet ist.

(3) Die Bescheinigung muss dem in der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung geregelten Muster einer Genusstauglichkeitsbescheinigung entsprechen, insbesondere bei Schnecken und Erzeugnissen daraus dem Muster nach Anhang II Kapitel 3 Abschnitt I Unterabschnitt C Nr. 2 und bei Froschschenkeln und Erzeugnissen daraus dem Muster nach Anhang II Kapitel 3 Abschnitt II Unterabschnitt C Nr. 2.

 
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Zitierungen von § 11 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LMEV Ordnungswidrigkeiten
... von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 befördert, 4. entgegen § 11 Abs. 2 ein dort genanntes Lebensmittel einführt, 5. entgegen § 14 Abs. 1 ...