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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 12 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 12 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung nicht eingeführt oder sonst verbracht werden
- 1.
- Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes,
- 2.
- Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes
(2) Lebensmittel
- 1.
- tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen, oder
- 2.
- pflanzlicher Herkunft,
(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1 oder 2 sind erfüllt, soweit
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einem in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist,
- 2.
- im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einem in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
- 3.
- das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 3 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 5 eingeführt oder sonst verbracht worden sind.
(5) Bekanntmachungen nach Absatz 3 Nr. 3 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Zitierungen von § 12 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LMEV Einfuhruntersuchung (vom 08.11.2006)
... in den in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen sind nicht anzuwenden, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ... macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten ... Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lebensmittel werden in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 2 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ... macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt ...
§ 7 LMEV Durchfuhr
... Europäischen Wirtschaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 Abs. 4 Buchstabe b oder Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. ... Behörde festgestellt, dass die Durchfuhr von Sendungen nach Absatz 1 nach § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und 3 verboten oder beschränkt ist oder ...
§ 15 LMEV Straftaten
... Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt oder sonst verbringt. (2) Nach § 29 Nr. 2 des ... Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Geflügelfleisch einführt oder sonst ...
Anlage 2 LMEV (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1) Durchführung der Warenuntersuchung
... der Sendung. 7. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ... macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. ...
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