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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 14 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 14 Ausnahmeregelungen



(1) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die als Waren nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 oder als Warenmuster und -proben nach § 47 Abs. 2 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsortes das Verbringen für den vorgesehenen Verwendungszweck zuvor genehmigt hat. Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes hat zu überwachen, dass die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt und nicht ansonsten in den Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Satz 1 eingeführt hat, hat diese unverzüglich nach zweckentsprechender Verwendung der Beseitigung zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.

(2) Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften gelten die §§ 3, 4 und 7 nicht für Lebensmittel zur Verpflegung, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen mitgeführt und nicht entladen werden. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.

(3) Wer Lebensmittel nach Absatz 2 Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 2 sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.



 

Zitierungen von § 14 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LMEV Ordnungswidrigkeiten
... von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 befördert oder 4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 befördert oder 4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... § 11 Abs. 2 ein dort genanntes Lebensmittel einführt, 5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der ... oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder 6. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...