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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 16 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 15 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.

(2) Wer eine in § 15 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1

a)
entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

b)
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

c)
ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet,

d)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

e)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,

f)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

g)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder

h)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 einführt,

3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 befördert oder

4.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

a)
entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

b)
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

c)
ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet,

d)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

e)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,

f)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

g)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder

h)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einführt,

3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 befördert oder

4.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff mit in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmitteln ausrüstet.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3

a)
entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

b)
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

c)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

d)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,

e)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

f)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder

g)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einführt,

3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 befördert,

4.
entgegen § 11 Abs. 2 ein dort genanntes Lebensmittel einführt,

5.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder

6.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.