Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 16 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
| |
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
| |
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 15 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
(2) Wer eine in § 15 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
- a)
- entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- b)
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- c)
- ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet,
- d)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- e)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,
- f)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- g)
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder
- h)
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 einführt,
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 befördert oder
- 4.
- entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
- a)
- entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- b)
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- c)
- ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet,
- d)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- e)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,
- f)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- g)
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder
- h)
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einführt,
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 befördert oder
- 4.
- entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff mit in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmitteln ausrüstet.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
- a)
- entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- b)
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- c)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- d)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,
- e)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- f)
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder
- g)
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einführt,
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 befördert,
- 4.
- entgegen § 11 Abs. 2 ein dort genanntes Lebensmittel einführt,
- 5.
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder
- 6.
- entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4685/a64716.htm