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§ 2 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V k.a.Abk.)
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25-2 Beamte
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§ 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Beamte, die
- 1.
- zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
- 2.
- in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
- 3.
- zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
- 4.
- Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
- 5.
- einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
- 6.
- zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
(2) Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeamtVG§43Abs3V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVG§43Abs3V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BeamtVG§43Abs3V Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
... Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen 1. in einer ... ergibt. (3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor 1. für die Dauer des Start- und ...
§ 9 BeamtVG§43Abs3V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
... Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 ...
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