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§ 8 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG§43Abs3V k.a.Abk.)
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25-2 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25-2 Beamte
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§ 8 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügelflugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BeamtVG§43Abs3V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVG§43Abs3V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BeamtVG§43Abs3V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
... bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 ...
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