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§ 15a - Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 9022-11-3 Funkrecht
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§ 15a Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5 eine ortsfeste Funkanlage betreibt.





 

Frühere Fassungen von § 15a BEMFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
aktuellvor 22.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a BEMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a BEMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 3 FuAGEG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... „§ 15 (weggefallen)". 2. § 15 wird aufgehoben. 3. In § 15a werden die Wörter „im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über ...

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 2 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
... b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Ordnungswidrigkeiten". 2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort ... wird die Angabe „und 2" gestrichen. 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im ... 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des ...