Tools:
Update via:
Änderung § 2 BEMFV vom 22.08.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BImSchV26uaÄndV am 22. August 2013 und Änderungshistorie der BEMFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 BEMFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung | § 2 BEMFV n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung 1. ist eine ortsfeste Funkanlage eine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich Radaranlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt, 2. ist eine ortsfeste Amateurfunkanlage eine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, betrieben wird, 3. ist ein Standort | |
(Text alte Fassung) ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander betrieben werden, | (Text neue Fassung) ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden, |
4. ist der standortbezogene Sicherheitsabstand der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden, 5. ist die Bezugsantenne die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss, 6. ist der systembezogene Sicherheitsabstand der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden, 7. ist der kontrollierbare Bereich der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist, 8. ist der Betreiber diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4692/al40953-0.htm