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Änderung Anlage BEMFV vom 04.07.2017

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Anlage BEMFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
Anlage BEMFV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 15)


(Text neue Fassung)

Anlage (aufgehoben)


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A. | Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung | Gebühr in Euro

A.1 | Grundbetrag für die Bearbeitung eines Antrages | 73

A.2 | Zusätzlich zu A.1 für jede zu bewertende Sendeantenne (auch für bereits am
Standort vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei Standortmitbe-
nutzungen; auch bei vorläufigen Standortbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4) | 92

A.3 | Zusätzlich zu A.1 bei Betrachtung eines Standortes nach § 5 Abs. 3 | Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.3.

A.4 | Je zu bewertender Sendeantenne bei der Umwandlung einer vorläufigen
in eine endgültige Standortbescheinigung | 92

A.5 | Zusätzlich zu den Gebührenpositionen A.2 bis A.4, wenn Messungen
oder Nahfeldberechnungen erforderlich sind | Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.5.

A.5.1 | Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes | 240,17

A.5.2 | Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes | 169,37

A.5.3 | Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes | 129,82

A.5.4 | Stundensatz für den Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich messtechnischer
Einrichtungen im Mess-Kfz) | 57,26

A.5.5 | Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer | 0,23



B. | Sonstige Gebühren | Gebühr in Euro

B.1 | Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen Funkanlage gemäß § 11 Abs. 2 | 22

B.2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25



C. | Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung
oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige-
und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter
Verstoß gegen § 8 der Verordnung | Gebühr in Euro

C.1 | Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen
der Maßnahmen nach Aufwand | 100 - 2.000

C.2 | Zusätzlich zu C.1 bei Ausführen eines mobilen Messeinsatzes | Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.5.