Tools:
Update via:
Änderung Anlage BEMFV vom 04.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 FuAGEG am 4. Juli 2017 und Änderungshistorie der BEMFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage BEMFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung | Anlage BEMFV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage (zu § 15) | (Text neue Fassung)Anlage (aufgehoben) |
A. | Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung | Gebühr in Euro A.1 | Grundbetrag für die Bearbeitung eines Antrages | 73 A.2 | Zusätzlich zu A.1 für jede zu bewertende Sendeantenne (auch für bereits am Standort vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei Standortmitbe- nutzungen; auch bei vorläufigen Standortbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4) | 92 A.3 | Zusätzlich zu A.1 bei Betrachtung eines Standortes nach § 5 Abs. 3 | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebühren- nummern A.5.1 bis A.5.3. A.4 | Je zu bewertender Sendeantenne bei der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Standortbescheinigung | 92 A.5 | Zusätzlich zu den Gebührenpositionen A.2 bis A.4, wenn Messungen oder Nahfeldberechnungen erforderlich sind | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebühren- nummern A.5.1 bis A.5.5. A.5.1 | Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes | 240,17 A.5.2 | Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes | 169,37 A.5.3 | Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes | 129,82 A.5.4 | Stundensatz für den Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich messtechnischer Einrichtungen im Mess-Kfz) | 57,26 A.5.5 | Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer | 0,23 B. | Sonstige Gebühren | Gebühr in Euro B.1 | Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen Funkanlage gemäß § 11 Abs. 2 | 22 B.2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 C. | Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 der Verordnung | Gebühr in Euro C.1 | Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen der Maßnahmen nach Aufwand | 100 - 2.000 C.2 | Zusätzlich zu C.1 bei Ausführen eines mobilen Messeinsatzes | Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand der Gebühren- nummern A.5.1 bis A.5.5. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4692/al62440-0.htm