Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 11 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 11 Bericht über Handelsgeschäfte



(1) In einem besonderen Abschnitt sind die Organisation und das Kontrollsystem der Handelsgeschäfte in Geldmarktgeschäften, Wertpapieren, Devisen, Schuldscheinen, Namensschuldverschreibungen, Edelmetallen und Derivaten darzustellen und deren Ordnungsmäßigkeit zu beurteilen; insbesondere ist über die Einhaltung der Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften sowie der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Wertpapieren, Devisen, Edelmetallen oder Derivaten zu berichten, soweit die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte nicht einer Prüfung nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen.

(2) Bei Devisengeschäften ist außerdem über bereits abgewickelte Geschäfte zu berichten, soweit sich Auffälligkeiten ergeben haben. Die Methode zur Bewertung der Währungspositionen ist darzulegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind.

(3) Über Derivate oder vergleichbare bilanzunwirksame Geschäfte ist entsprechend der Risikolage zu berichten, und zwar auch insoweit, als die Geschäfte am Bilanzstichtag bereits abgewickelt waren. Die jeweilige Bewertungsmethode ist darzulegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind.

(4) Bei nicht depotprüfungspflichtigen Instituten, die das Finanzkommissionsgeschäft oder den Eigenhandel betreiben, ist über die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus Verkaufsgeschäften zu berichten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 11 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute)
...  a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungs- grenze (§ 11 HypBkG) 150 b) Hypothekendarlehen ...