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§ 12 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 12 Bericht über Zweigstellen und Zweigniederlassungen



(1) Im Rahmen der Berichterstattung über das Zweigstellennetz des Instituts nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind die zum Bilanzstichtag bestehenden Zweigstellen mit Ein- oder Auszahlungsverkehr, die das Institut im Inland in räumlicher Trennung von der Hauptniederlassung errichtet hat, und die Entwicklung der Zahl der Zweigstellen im Berichtszeitraum anzugeben.

(2) Über Zweigniederlassungen, die das Institut nach § 24a Abs. 1 KWG in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unterhält, ist in einem besonderen Abschnitt nach Staaten geordnet zu berichten; auf Errichtungen und Schließungen von Zweigniederlassungen im Berichtszeitraum ist hinzuweisen. Insbesondere sind Angaben zu machen über

1.
die Leitung der Zweigniederlassung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der Handelskompetenzen und bei Kreditinstituten der Kreditkompetenzen,

2.
die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, Strukturveränderungen, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

3.
den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung und seine Änderungen sowie die Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Überwachungssystem des Gesamtinstituts,

4.
Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare Angaben und Ergebnisbeitrag der Zweigniederlassung, soweit verfügbar, sowie Anzahl der Mitarbeiter und die Zahl der Betriebsstellen,

5.
die Organisation des Rechnungswesens,

6.
die Ausgestaltung der Innenrevision und ihre Einbindung in die Innenrevision des Gesamtinstituts,

7.
die Steuerung der Zweigniederlassung durch das Gesamtinstitut, insbesondere bezogen auf die vor Ort vorhandene Liquidität und

8.
Weisungen und Maßnahmen durch die Aufnahmelandbehörde, insbesondere im Rahmen der Liquiditätskontrolle.

(3) Über andere als die in Absatz 2 geregelten Zweigniederlassungen, die das Institut im Ausland unterhält, ist in einem besonderen Abschnitt nach Staaten geordnet zu berichten; auf Errichtungen und Schließungen von Zweigniederlassungen im Berichtszeitraum ist hinzuweisen. Über die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 geregelten Tatbestände hinaus sind insbesondere Angaben zu machen über

1.
die Erlaubnis durch die Aufnahmelandbehörde zum Betreiben von Geschäften,

2.
die Einhaltung der aufsichtsspezifischen Vorschriften im Aufnahmeland und bemerkenswerte Maßnahmen der Aufnahmelandbehörde.

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Zitierungen von § 12 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PrüfbV Geltungsbereich
... (KAGG), Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung von Zweigniederlassungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1a und 1b KAGG sowie den Inhalt der Prüfungsberichte. ...
Anlage 3 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute)
...  154 f) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HypBkG 155  ... 155 h) Höchstgrenze nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HypBkG 157  ...