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§ 15 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Darstellung der Ertragslage



(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist darzustellen. Die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sind vor ihrer etwaigen Kompensation aufzugliedern und die einzelnen Posten mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten unter Berücksichtigung der besonderen Geschäftsstruktur des Instituts; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen gesondert darzustellen. Betreibt das Institut Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung als besondere Geschäftssparte, ist deren Ergebniszusammensetzung ebenfalls gesondert darzustellen. Über steuerbegünstigte und steuerfreie Vermögensanlagen, die wesentliche erfolgswirksame Auswirkungen haben, ist zu berichten.

(2) Aufgelöste und gebildete Reserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs sind anzugeben. Bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 sind anzugeben und zu erläutern.

(3) Bei Instituten mit getrennt bilanzierenden Bereichen ist die Ertragslage dieser Bereiche und des übrigen Geschäftes jeweils gesondert darzustellen.

(4) Bei Kreditinstituten sind die Auswirkungen von Zinsänderungen auf die Entwicklung der Ertragslage darzustellen und die Komponenten des Zinsüberschusses zu erläutern. Das Verfahren, mit dem das Kreditinstitut seine Zins- und Zinsänderungsrisiken erfaßt, ist darzustellen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben und der Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes zu würdigen. Bei der Beurteilung der Zinsänderungsrisiken sollen auch Risiken berücksichtigt werden, die auf Grund von Kreditzusagen, Kündigungsmöglichkeiten und, soweit in der Darstellung der Aktiv- und Passivgeschäfte nicht bereits erfaßt, zinssatzbezogenen bilanzunwirksamen Geschäften bestehen.