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§ 17 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz



(1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizierungspflichten nach § 3 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung, die Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines institutsinternen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt hat. Die im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Verdachtsmeldungen, die Anzeigen nach § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die wegen Geldwäscheverdachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen sind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen.

(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen sind darzustellen und zu beurteilen, insbesondere:

1.
die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im Berichtszeitraum,

2.
die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur Verhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 *) des Geldwäschegesetzes, die das Institut für Transaktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten risikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und welche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden,

3.
die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mitarbeiter des Instituts über bekannt gewordene Methoden der Geldwäsche,

4.
die von der Innenrevision durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der Feststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innenrevision in ausreichendem Maße vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vorstand vorgelegt wurden.

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*)
Anm. d. Red.: gemäß Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) soll u.a. in Absatz 2 Nr. 2 die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt werden - Änderung nicht durchführbar, da hier „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" genannt ist





 

Frühere Fassungen von § 17 PrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2008Artikel 10 Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
vom 13.08.2008 BGBl. I S. 1690

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PrüfbV Berichtszeitraum
... Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nach § 17 kann von Absatz 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum an das Ende der letzten ... 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum an das Ende der letzten Prüfung nach § 17 anknüpft und regelmäßig zwölf Monate umfaßt. § 26 Abs. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 10 GwBekErgG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 ...