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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 20 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch
Die institutsinternen Kriterien für die Zuordnung von Geschäften zum Handelsbuch oder Anlagebuch nach § 1 Abs. 12 KWG sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Vertretbarkeit zu beurteilen. Es ist festzustellen, ob die Zuordnung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums nachvollziehbar dokumentiert ist, ob eventuelle Umwidmungen darüber hinaus nachvollziehbar begründet und dokumentiert worden sind und ob die Zuordnung oder Umwidmung jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Abs. 12 KWG und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.
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