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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 25 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Risikovorsorge



Die Entwicklung der Einzelwertberichtigungen, der diesen entsprechenden Rückstellungen sowie der unversteuerten und der versteuerten Pauschalwertberichtigungen ist jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand zu erläutern. Dabei ist auch auf Umsetzungen von einer Risikovorsorgeart in eine andere einzugehen. Die Grundsätze für die Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen sind darzustellen. Die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.

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