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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 28 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28 Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfallrisikos
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäftes sind darzustellen; das Kreditgeschäft im Sinne dieser Bestimmung umfaßt die in § 19 Abs. 1 KWG genannten Kredite. Es ist insbesondere anzugeben, wie sich das Kreditgeschäft nach Kreditarten, nach Branchen der Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. Ferner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.
(2) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kreditnehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie besonderer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des Kreditgeschäftes ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen, welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wertberichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. Die Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind zu erläutern. Über die Vorsorge für Länderrisiken ist gesondert zu berichten. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten. Bilanzunwirksame Ansprüche im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 gegenüber Gesellschaftern oder Dritten sind darzulegen. Ferner ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen das Institut Zinsen auf abgeschriebene und wertberichtigte Kredite vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen erfolgswirksam vereinnahmt und in voller Höhe wieder wertberichtigt worden sind; diese Angaben sind für Länderkredite gesondert zu machen.
(3) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu prüfenden Kredite bestimmt worden sind.
(4) Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen "Kredite ohne erkennbares Risiko", "Kredite mit erhöhten latenten Risiken" und "wertberichtigte Kredite" zuzuordnen. Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2 KWG (Zusage oder höhere Inanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme (vor Abzug von Wertberichtigungen) ist gesondert anzugeben. Für die "wertberichtigten Kredite" ist die Summe der Blankoanteile anzugeben.
(5) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, welcher Anteil der geprüften Hypothekarkredite Beleihungsausläufe von 80 vom Hundert des Beleihungswertes und mehr aufweist.
Zitierungen von § 28 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 PrüfbV Anwendungsbereich
... dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 28 bis 33 sind auch anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler oder ...
§ 36 PrüfbV Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
... eingehalten wurden. (3) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 Abs. 1 und 4 sind bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, die Baudarlehen nach ihrer ...
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