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§ 29 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 29 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes



Die Organisation des Kreditgeschäftes im Sinne des § 21 Abs. 1 KWG, insbesondere die Kreditbearbeitung, die Kreditunterlagen, die Kreditüberwachung, die Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Begrenzungen, die Befolgung von Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbearbeiter sowie das Mahnwesen sind darzustellen und zu beurteilen. Die Handhabung bei der Verwaltung und Überwachung der Kreditsicherheiten ist zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen.

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Zitierungen von § 29 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 PrüfbV Anwendungsbereich
... dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 28 bis 33 sind auch anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler oder ...
§ 36 PrüfbV Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
... (2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation des Kreditgeschäftes nach § 29 sind die Regeln für die Beleihungswertermittlung einzubeziehen. Hierbei ist insbesondere auf ...